Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Die Abmahnung ist ein Mittel um auf vertragswidriges Verhalten zu reagieren und mit der Maßregel zu versehen dieses in Zukunft zu unterlassen. Abmahnungen können seitens des Arbeitnehmers als auch seitens des Arbeitgebers erfolgen. Im Gros der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, denn dann dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften, deutlich zu differenzieren. Im Unterschied zu Belehrung, Betriebsbuße und Co hat die Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese weist konkret darauf hin, dass der Abgemahnte von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Und bitte Vorsicht: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, ist rechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es viele Modi. Arbeitnehmer können eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, einfach nichts tun, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht oder den Betriebsrat einschalten.

Eine vorschnelle Stellungnahme sollte der Abgemahnte unbedingt lassen, weil es weder nützlich ist, impulsiv zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Fraglos wird es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Beanstandungen befasst.

Bisweilen wird geraten, gegen erhaltene Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es sinnvoller ist, nichts zu unternehmen. Eine ersichtlich zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem späteren Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie die sachgerechteste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den persönlichen Umständen ab. Nimmt der Arbeitnehmer eine Abmahnung als begründet wahr, muss er sein vertragswidriges Verhalten bloß abstellen. Ist die Sache verzwickter, ist es geboten, Rat von außen zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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