Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Jede einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses wird als Kündigung bezeichnet. Eine Kündigung erfordert in jedem Fall die Schriftform und eine gültige Unterschrift, ansonsten ist diese unwirksam. Jede Vertragspartei hat die Möglichkeit zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

 Aufgrund einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings einen triftigen Grund geben. Der Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel schwere Beleidigung, Diebstahl oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Wird durch einen Arbeitnehmer gekündigt, bedarf das der Schriftform, aber er muss es nicht begründen. Aber praktisch muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Erfolgt die Kündigung stattdessen in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind um einiges höher. Beachtlich viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden wird. Insofern ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss er angehört werden und in besonderen Fällen braucht der Arbeitgeber obendrein dessen Zustimmung. 

Für verschiedene spezielle Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Daran partizipieren Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte, Auszubildende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Wehrdienstleistende sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer exakt drei Wochen. Ist diese Frist vorbei, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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