Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Generell erhalten ohne persönliches Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie alle dafür unabdingbaren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Indessen sieht es ganz anders aus, wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise auf Grund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Immerhin verspielt er damit nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Daneben vermindert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht hinreichend nach einer neuen Stelle, kann das zusätzliche Sanktionen auslösen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld wurde dafür geschaffen, Arbeitssuchenden eine Weile zu helfen, was in erster Linie ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Jemand der selbst kündigt, weiß zuvor, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Doch auch durch bedachtes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden. Dazu gehört zweifelsfrei, sich zeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung zumeist eine Entschuldigung genügt.

Vorausgesetzt, dass es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das kann bloß in Schriftform passieren und in diesem Kontext dürfen gerne erneut die Gründe für die Kündigung benannt werden.

Gesetzt den Fall, dass die Sperre indes aufrechterhalten bleibt, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV genannt, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Fraglos handelt es sich bei diesem nur um eine Grundsicherung, die ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

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