Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Um einen bestehenden Arbeitsvertrag zu beendigen, kommt im Arbeitsrecht die Kündigung, also eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, zur Anwendung. Die Rechtsgültigkeit einer Kündigung hängt absolut von ihrer Wirksamkeit ab, die wiederum an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, infolgedessen müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es gibt mehrere Möglichkeiten die Kündigungen zum besseren Verständnis zu unterteilen. Es ist zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung sowie zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Dazu lässt sich zwischen Änderungs-, Verdachts- und Druckkündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Eine essenzielle Prämisse für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung in jedem Fall ungültig. Indessen gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer telefonisch kündigt und in der Folge tatsächlich nicht zur Arbeit kommt, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung verursachen.

Genauso wichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz beschützt zahllose von Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, da laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Allerdings greift dieser Kündigungsschutz ausschließlich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Mitarbeiter.

Für ausgewählte Personengruppen gibt es noch darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Überhaupt nicht dürfen Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates, Mütter und Väter während der Elternzeit sowie Schwangere gekündigt werden.

Nachdem Sie die Kündigung bekommen haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Regensburg einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

Wir von der Regensburger Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0941-38177705.


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