
Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Wendung "außerordentliche Kündigung" ist kein deckungsgleiches Wort für "fristlose Kündigung". Immerhin ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Dies lässt sich sehr gut an einem konkreten Exempel erklären.
Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen gewissermaßen unkündbar sind, obligatorisch. Diesen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Mithin erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nur in Schriftform und mit Unterschrift ist eine fristlose Kündigung, wie jede andere, gültig. An dieser Stelle geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen Kündigungen. Völlig gleich ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
Was sind nun solche "wichtigen Gründe", welche zu einer fristlosen Kündigung führen können? Das in Bezug stehende Gesetz besagt dazu, sinngemäß, die Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was jedoch präzise als unzumutbar gilt, kann nur ein Arbeitsgericht sicher feststellen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt gewiss nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Außerdem darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angeführt sein, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Vorausgesetzt es gibt einen Betriebsrat, ist dieser anzuhören, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.
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