Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Grundsätzlich liegt zweifellos kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Die Arbeitgeber versuchen dann, von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmern, die Weiterbeschäftigungsansprüche "abzukaufen". Aufgrund zu erwartender Kosten geschieht das am besten bereits zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
Die Einschätzungen zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Oftmals findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Gewiss geben die Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Meist ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine gründliche persönliche Analyse festzustellen, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die entscheidende Rolle zukommt.
Die Höhe der Abfindung
Am Ende wird die Höhe der Abfindung nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei sind die Arbeitgeber aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, Hilfe von außen zu nutzen.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in der Lage, die mögliche Abfindungshöhe recht genau abzuschätzen und verfügt wegen seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
In einigen Fällen ist es aber möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein in der Sache eingeschalteter Rechtsanwalt zieht diese Möglichkeit immer in Betracht Desgleichen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten.
Speziell dann, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Dabei gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der tatsächliche Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – notwendiges Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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