Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich vieler anderer Optionen zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Nach Auffassung der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit ein Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld 1.

Ein Aufhebungsvertrag hat also nur dann Sinn, falls unverzüglich eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und infolgedessen der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich zieht. Grundsätzlich muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist berücksichtigen und der Arbeitgeber muss zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt haben.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile eines Aufhebungsvertrages liegen mit Sicherheit weitgehend auf Seiten des Arbeitgebers. Er verhindert mit dem Vertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen juristischen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt die damit auch nebenher auflaufenden Kosten.

Fast gleich liegt die Sache, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine diskrete Lösung. Kann es doch absolut im Interesse des Mitarbeiters liegen, die Bewertung seiner Verfehlung durch einen Richter zu vermeiden.

Da in aller Regel die Vorteile eines Aufhebungsvertrages nahezu immer beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer anfänglich wenig Interesse, sich darauf einzulassen. Eben daher werden Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot sowie der Zusage ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zu erstellen verknüpft.

Dennoch sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich Bedenkzeit fordern und einen Aufhebungsvertrag keinesfalls sofort unterzeichnen. Weil, direkt wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, gibt es kaum noch eine Chance diesen anzufechten oder zu widerrufen, folglich ist es grundsätzlich ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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